Bis vor kurzem verfügte jeder EU-Mitgliedsstaat über eigene Regelungen und Anforderungen im Bereich Nachfolgeplanung und Erbschaften. Diese waren häufig widersprüchlich. In der Folge kam es häufig vor, dass die Wünsche des Erblassers nicht respektiert wurden und potenziellen Erben im Zusammenhang mit der Ermittlung und Durchsetzung ihrer rechtmäßigen Ansprüche hohe Kosten entstanden. In der Praxis wurden die Wünsche des Erblassers durch die Gesetzgebung und lokale Vorschriften reglementiert und nicht durch diesen selbst festgelegt. Dies bot den einzelnen Staaten und Ländern Gelegenheit, ihrem paternalistisch geprägten gesetzgeberischen Appetit freien Lauf zu lassen.

Als besonders problematisch erwiesen sich Fälle, bei denen Erblasser Immobilien in verschiedenen EU-Staaten besaßen, da nach Maßgabe des geltenden Prinzips des lex loci das Recht des Landes anzuwenden ist, in dem die Immobilie belegen ist – und zwar unabhängig von den Wünschen, der Nationalität oder des Wohnsitzstaats des Erblassers. In der Konsequenz konnten Erben an parallel anhängigen Prozessen bezüglich derselben Erbmasse in verschiedenen Ländern beteiligt sein. Es überrascht also nicht, dass EU-Justizkommissarin Věra Jourová kürzlich betonte, dass angesichts einer Zahl von 1,3 Millionen EU-Bürgern, die in einem anderen EU-Staat ansässig sind, jährlich ca. eine halbe Million Familien von grenzüberschreitenden Erbschaften betroffen sind. Damit bedarf dieser Rechtsbereich einer dringenden Reform.

Das Europaparlament arbeitet auf größere Einheitlichkeit und Harmonisierung hin, um sicherzustellen, dass in Fällen von grenzüberschreitenden Erbschaften ausschließlich die Gerichte eines EU-Lands für die Vererbung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände zuständig sind. Am 4. Juli 2012 verabschiedete das Parlament die Erbrechtsverordnung 650/2012, auch bekannt als ‚Brüssel IV‘, die in Zypern am 17.08.2015 in Kraft getreten ist. Die Verordnung entfaltet keine rückwirkende Wirkung: sie gilt ausschließlich für Personen, die am oder nach dem 17. August 2015 verstorben sind und findet in Großbritannien, Irland und Dänemark keine Anwendung.

Nationale Gerichte und andere zuständige Behörden in den jeweiligen Mitgliedsstaaten können jetzt einen ‚Erbschein‘ ausstellen, der in jedem Mitgliedsstaat vorgelegt und durchgesetzt werden kann. Der Erbschein dient als Nachweis dafür, dass der betroffene EU-Bürger rechtmäßiger Erbe eines auf mehrere Mitgliedstaaten verteilten Vermögens ist. Auf dieser Grundlage können der/die Verwalter und Erbe(n) das Vermögen im Rahmen eines einzelnen Prozesses aufteilen, ohne dass Kosten in mehreren Mitgliedsstaaten entstehen.

Artikel 21 der Verordnung bestimmt, dass mit Ausnahme von anderslautenden Bestimmungen das Recht des Landes anwendbar ist, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bisher hatten zypriotische Gerichte den Wohnsitz zur Feststellung des anwendbaren Rechts herangezogen. Diese Regelung berücksichtigte nicht nur den festen Wohnort des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes, sondern auch dessen Absichten. Kap. 195 des Testaments- und Erbgesetzes verpflichtete die Gerichte zur Überprüfung, ob ein Ausländer tatsächlich seinen festen Wohnsitz in Zypern einrichten wollte und nicht nur, ob er einen großen Teil seiner Zeit auf der Insel verbrachte. Die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts in Artikel 21 bedeutet, dass die Entscheidungen der Gerichte zukünftig bezüglich des anwendbaren Rechts komplett anders ausfallen könnten.

Laut den aktuellen Bestimmungen in Kap. 195 erlangt ein in Zypern lebender Flüchtling keinen Wahlwohnsitz auf der Insel, nur weil er über einen bestimmten Zeitraum dort tatsächlich gelebt hat. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass er nicht beabsichtigt hatte, hier seinen festen Wohnsitz zu etablieren. Es könnte jedoch passieren, dass für denselben Flüchtling der gewöhnliche Aufenthalt auf Zypern festgestellt wird, da die Gerichte ausschließlich die Tatsachen berücksichtigen, d.h. ob die Person tatsächlich auf der Insel lebt oder nicht. Obwohl diese Regelung die Arbeit der Gerichte zweifellos vereinfacht, könnte es jedoch zu einer Situation kommen, dass eine Person, die kein Testament hinterlassen hat, verstirbt, ohne zu wissen, dass sie rechtlich als im jeweiligen Land ansässig angesehen wird und damit ihr Erbe den Gesetzen des Gast-Mitgliedslandes unterliegt, und nicht des jeweiligen Herkunftslandes.

Artikel 22 zielt darauf ab, genau diesen Fall zu verhindern – die Vorschrift gibt jedem EU-Bürger die Möglichkeit zur Wahl des entsprechenden Rechts während der Aufsetzung des Testaments. Der EU-Bürger kann entweder das Recht des Landes wählen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, oder das Recht seines Herkunftslands. Dies ist sicherlich eine wünschenswerte und auch durchaus notwendige Entwicklung für in Zypern lebende Personen. Artikel 41 in Kapitel 195 legt klar fest, dass ein Verstorbener, der Verwandte erster Ordnung hinterlässt, lediglich über einen bestimmten Prozentsatz seiner Erbmasse verfügen kann. Personen, die von einem Ehegatten beerbt werden, können nur über 50% ihrer Erbmasse frei und nach eigenem Ermessen verfügen. Wird der Erblasser von einem leiblichen Kind überlebt, verringert sich dieser Anteil auf 25%.

Es ist seit langem bekannt, dass Gerichte und der Gesetzgeber in Zypern die Bedeutung der Institution der Familie sehr schätzen, was durch eine große Zahl an entsprechend entschiedenen Fällen und Vorschriften bewiesen wird. Allerdings wurde argumentiert, dass diese strengen Vorschriften einer modernen Gesellschaft nicht mehr voll gerecht werden, in der Beziehungen nicht mehr so klar und eindeutig verlaufen. Ähnliche Fälle wurden in den letzten Jahren in Großbritannien verhandelt – der oberste Gerichtshof entschied, dass ein erwachsenes Kind eines Erblassers Anspruch auf maximal 10% des Vermögens in Höhe von einer halben Million Pfund habe. (Lott gegen The Blue Cross und Andere, [2017] UKSC 17). 

In Zypern ansässige Ausländer können jetzt die Erbrechtsverordnung 650/2012 zur Erbfolgeplanung heranziehen und in ihrem Testament genau festlegen, welcher Mitgliedsstaat für die Erbschaft zuständig sein soll und wie das Vermögen nach ihrem Ableben aufgeteilt werden soll. Angesichts der Tatsache, dass Zypern unter Investoren aus aller Welt als Finanzmetropole gilt, wird die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge und Erbfolge entsprechend individueller Bedürfnisse planen zu können, mit Sicherheit als zusätzlicher Vorteil von Personen wahrgenommen, die aus finanziellen Gründen auf der Insel ansässig sind.

Die Erbrechtsverordnung 650/2015 war ohne Zweifel ein Versuch zur Überbrückung der unterschiedlichen erbrechtlichen Regelungen in den EU-Mitgliedsstaaten, der auf den ersten Blick auch sehr vielversprechend wirkt. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Rechtsfolgen der Verordnung wie von den Autoren beabsichtigt ausfallen, obwohl die Initiative unzweifelhaft einen Schritt in die richtige Richtung für mehr Einheitlichkeit in Europa darstellt.

 

Tatyana Passiadou

Associate

KAIMAKLIOTIS & CO LLC

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